Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 2009
§ 2
§ 2 – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: oberirdische Gewässer, normal normal Küstengewässer, normal normal Grundwasser. normal normal normal arabic Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt. (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser.
- Es umfasst auch Teile dieser Gewässer.
- Für Meeresgewässer gelten spezielle Vorschriften.
- Länder können kleine Gewässer von den Bestimmungen ausnehmen.
- Ausnahmen gelten nicht für die Haftung bei Gewässerveränderungen.